Registrierkassen Deutschland

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In Deutschland gibt es bis dato keine Registrierkassenpflicht.

Wird allerdings eine Registrierkasse eingesetzt, so gelten folgende Bestimmungen. Über die Links erhalten Sie Informationen, wie diese in Kiribati.Cash umgesetzt sind.

Ab 1.1.2017

Die Registrierkasse muss den GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) entsprechen. Ordnungsmäßig sind laut GoBD Aufzeichnungen, wenn die Geschäftsvorfälle vollständig, nachvollziehbar, richtig, zeitgerecht und geordnet in ihrer Auswirkung erfasst und anschließend gebucht bzw. verarbeitet sind.

Für das Finanzamt muss die Registrierkasse, die Journaldaten, wie Umsatz, Menge, Preise etc., die Historie der Artikel, Warengruppen und Preise, die Bedienungs- und Programmieranleitung. Die Einsatzorte und –zeiten der Kasse sind schriftlich zu protokollieren und die Protokolle abzuheften. Einsatzort ist in aller Regel das Ladengeschäft bzw. die Rezeption, kann aber auch ein Marktstand o.ä. sein.

Über die Registrierkasse muss einen täglicher Z-Bericht erstellt werden, mit Tagessumme, Stornobuchungen, Retouren und Entnahmen. Zudem Informationen über Zahlungsarten wie Bar, EC- bzw. Kreditkarten. Der Z-Bericht muus den Name der Firma/Einrichtung, Datum sowie Uhrzeit des Ausdrucks, Brutto-Tageseinnahmen getrennt nach verschiedenen Steuersätzen, eine Laufende automatische Nummerierung, sowieStornierungen und Löschhinweise.

Die elektronisch erstellten Daten müssen während der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht jederzeit verfübar, lesbar und maschinell auswert bar sein. Jede Änderung muss nachvollziehbar sein, Belege und Stornos nicht gelöscht werden.

Im Detail:

Folgende Unterlagen müssen elektronisch oder in Papierform aufbewahrt werden:

  • Bedienungsanleitung
  • Programmieranleitung
  • Programmabrufe nach jeder Änderung in den Stammdaten, der PLU-Nummern, Warengruppen und Artikelpreise
  • Protokolle über die Einrichtung von Verkäufer-, Kellner- und Trainingsspeichern
  • Anweisungen zur Kassenprogrammierung
  • Protokolle über vom Händler vorgenommene Programmierungsänderungen im Kassenprogramm
  • alle mit Hilfe von Registrierkassen erstellte Rechnungen. Das heißt, alle Rechnungs-Doppel sind abzuheften oder elektronisch zu archivieren. Bei auf Thermopapier ausgedruckten Rechnungen besteht das Problem, diese mindestens 10 Jahre lesbar zu halten. Dies kann bei minderwertigem Thermopapier durch nochmaliges Kopieren auf Papier sichergestellt werden. Die ursprünglich auf Thermopapier ausgedruckte Rechnung kann vernichtet werden. Die Pflicht zur Aufbewahrung gilt nicht für mit der Registrierkasse erstellte Kleinbetragsrechnungen. Erfüllen die Kassenbons die Kriterien für Kleinbetragsrechnungen (Beträge unter 150,00 Euro) gem. § 33 UStDV, führt dies also nicht dazu, dass die einzelnen Kassenbons aufbewahrt werden müssen.
  • Täglicher Ausdruck der Tagesendsummenbons (Z-Bereicht) mit folgenden Angaben:
    • Name des Geschäfts/Firma/Eirnichtung
    • Datum
    • Nullstellungszähler (fortlaufende sog. „Z-Nummer“ zur Überprüfung der Vollständigkeit der Kassenberichte)
    • Stornobuchungen (sog. Managerstornos und Nach- Stornobuchungen) und Retouren
    • Entnahmen
    • Zahlungarten (bar oder Kreditkarte)
  • alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke (z. B. betriebswirtschaftliche Auswertungen,Ausdrucke der Trainingsspeicher, Benutzerberichte, Spartenberichte)
  • Protokolle über die Einsatzorte und -zeiten der Kasse.

Wird der Z-Bericht auf minderwertigem Thermopapier druckt, müssen die Bons noch einmal auf Normalpapier kopiert werden, um die Lesbarkeit für die gesamte Aufbewahrungsfrist sicherzustellen. Bei einer Betriebsprüfung muss eine Einsichtnahme in elektronisch gespeicherte Daten ermöglicht werden.


Ab 1.1.2020

In Deutschland wurde der § 146aAO, also die Kassensicherungsverordnung, am 22. Dezember 2016 durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen eingeführt und gilt ab dem 1.1.2020.

Links

Ergänzende Informationen zur Datenträgerüberlassung Bundesministerium

Merkblatt zur den Anforderungen an die Buch- und Kassenführung bei Bargeschäften IHK Erfurt

„Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“

Belegerteilungspflicht

Ab 01.01.2020 sind Sie verpflichtet, beim Belegabschluss einen Kassenbon auszudrucken und auszuhändigen. Kiribati.Cash druckt automatisch einen Kassenbon.

Beleg wieder öffnen

Diese Funktion steht nicht mehr zur Verfügung.

Beleg stornieren

Diese Funktion steht nicht mehr zur Verfügung. Erstellen Sie eine neuen Beleg.

Technische Sicherheitseinrichtung TSE ab 1.10.2020

Ab 1.10.2020 muss die Kasse mit einer Technische Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. Kiribati.Cash verwendet die Onlinelösung von www.a-trust-tse.de.

Installation

Administrator

[Kasse] TSE_DEUTSCHLAND_AKTIV=1

Anwender

Umsatzsteuer Identifikationssnummer und Steuernummer des Firma/Einrichtung in den Stammdaten nachtragen.

Adresse prüfen in den Stammdaten

Setup der Kasse aufrufen und die Schaltfläche "Werte auslesen aus TSE" auslösen.